AGB · ITK-Lösungen

AGB für Verkauf, Lieferung und Installation

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von ITK-Lösungen, Hardware-Verkauf und Installations- bzw. Inbetriebnahmeleistungen.

1. Geltungsbereich und Rangfolge

1.1 Diese AGB gelten für Verträge der VIICO GmbH, An der Oberpforte 18a, 55128 Mainz, über Verkauf, Lieferung, Installation, Einrichtung und Inbetriebnahme von ITK-Lösungen, Hardware, Standardsoftware, Telekommunikationsanlagen, Netzwerkkomponenten und projektbezogenen Einmalleistungen.

1.2 Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher sind nicht Vertragspartner dieser AGB.

1.3 Abweichende Bedingungen des Käufers oder Auftraggebers gelten nur, wenn VIICO sie ausdrücklich mindestens in Textform anerkennt. Individuelle Vereinbarungen in Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung oder Projektplan gehen vor.

1.4 Für laufende Betreuung, Wartung, Managed Services, Cloud-Leistungen oder Drittanbieter-Lizenzen gelten ergänzend oder vorrangig die jeweils gesondert einbezogenen VIICO-AGB.

Teil A: Verkaufs- und Lieferbedingungen

2. Lieferung, Unterlagen und Standardsoftware

2.1 Art, Umfang, Zeitpunkt und Lieferort ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und den dort einbezogenen Unterlagen. Angaben in Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen und Preislisten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 VIICO behält Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten, Konzepten, Zeichnungen, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen. Ohne Zustimmung von VIICO dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht und nicht außerhalb des Vertragszwecks genutzt werden.

2.3 An Standardsoftware erhält der Käufer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht nach Maßgabe der Hersteller- oder Lizenzbedingungen. Eine Sicherungskopie ist zulässig, soweit gesetzlich erlaubt oder lizenzvertraglich gestattet. Weitere Vervielfältigung, Bearbeitung oder Weitergabe ist nur nach Maßgabe der Lizenzbedingungen zulässig.

3. Preise, Zahlung und Eigentumsvorbehalt

3.1 Es gelten die vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Fracht-, Verpackungs-, Versand-, Reise- und Nebenkosten trägt der Käufer, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3.2 Bei einem Auftragswert unter 150 EUR kann VIICO einen Mindermengenaufschlag von 25 EUR berechnen. Expresslieferungen werden nur bei Vereinbarung und gegen die ausgewiesene Gebühr erbracht.

3.3 Laufende Preise, etwa für Miete, Softwareüberlassung oder Dienstleistungen, sind ab Betriebsbereitschaft, Lieferung oder Vertragsbeginn für den Rest des laufenden Kalendervierteljahres und danach quartalsweise im Voraus zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.4 VIICO darf angemessene Abschlagszahlungen verlangen, insbesondere ein Drittel nach Auftragsbestätigung, ein Drittel bei Beginn von Installations- oder Einrichtungsarbeiten oder Versandbereitschaft und den Rest nach Lieferung, Inbetriebnahme oder Rechnungsstellung.

3.5 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig. Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.

3.6 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum von VIICO. Der Käufer darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern; die daraus entstehenden Forderungen tritt er in Höhe der offenen Forderung sicherungshalber an VIICO ab. VIICO nimmt die Abtretung an.

3.7 Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erfolgt für VIICO als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne VIICO zu verpflichten. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, erwirbt VIICO Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zur neuen Sache.

4. Gefahrübergang, Lieferung und Annahmeverzug

4.1 Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an den Transporteur übergeben oder zur Abholung bereitgestellt und der Käufer informiert wurde.

4.2 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr mit Abnahme, Inbetriebnahme oder, soweit vereinbart, erfolgreichem Probebetrieb über.

4.3 Verzögern sich Versand, Zustellung, Aufstellung, Montage, Übernahme, Probebetrieb oder Abnahme aus vom Käufer zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Eintritt des Verzugs oder der Annahmeverweigerung über.

4.4 Verweigert der Käufer die Annahme oder kommt ein Auftrag aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht zur Durchführung, kann VIICO Ersatz der entstandenen Aufwendungen und Schäden verlangen. Eine pauschale Entschädigung von 10 Prozent des betroffenen Auftragswertes gilt nur, wenn dem Käufer ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens und VIICO der Nachweis eines höheren Schadens offensteht.

5. Sachmängel

5.1 Bei Sachmängeln leistet VIICO nach Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Voraussetzung ist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag und der Käufer ihn unverzüglich in Textform angezeigt hat.

5.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt, soweit gesetzlich zulässig, zwölf Monate ab Gefahrübergang oder Abnahme. Gesetzlich zwingende längere Fristen, insbesondere für Bauwerke, Sachen für Bauwerke, Rückgriffsfälle, Arglist sowie Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben unberührt.

5.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert VIICO sie berechtigt nicht, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften mindern, zurücktreten oder Schadensersatz nach Ziffer 9 verlangen.

5.4 Keine Mängelrechte bestehen bei unerheblicher Abweichung, unerheblicher Beeinträchtigung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter Behandlung, ungeeigneter Umgebung, unsachgemäßer Nutzung, nicht freigegebenem Zubehör, Eingriffen Dritter, nicht reproduzierbaren Softwarefehlern oder sonstigen Umständen, die VIICO nicht zu vertreten hat.

5.5 Kosten der Nacherfüllung trägt VIICO im gesetzlichen Umfang. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Sache nach Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Installationsort verbracht wurde, trägt der Käufer, soweit die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht oder VIICO die Mehrkosten nicht zu vertreten hat.

6. Rechtsmängel und Schutzrechte

6.1 VIICO steht dafür ein, dass die Lieferung am vereinbarten Lieferort frei von Rechten Dritter ist, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, soweit VIICO die Rechtsverletzung zu vertreten hat.

6.2 Macht ein Dritter Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen geltend, informiert der Käufer VIICO unverzüglich, erkennt die behauptete Verletzung nicht ohne Zustimmung an und überlässt VIICO die Abwehr und Vergleichsverhandlungen, soweit dies zumutbar ist.

6.3 VIICO kann nach eigener Wahl ein Nutzungsrecht verschaffen, die Lieferung so ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht, oder sie austauschen. Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, gelten die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte; Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 9.

6.4 Ansprüche bestehen nicht, soweit die Rechtsverletzung auf Vorgaben des Käufers, nicht vorhersehbarer Nutzung, Änderung der Lieferung oder Kombination mit nicht von VIICO gelieferten Produkten beruht.

7. Lieferfristen, Verzug und höhere Gewalt

7.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Ihre Einhaltung setzt rechtzeitige Mitwirkung, Freigaben, Unterlagen, Genehmigungen und Zahlungen des Käufers voraus.

7.2 Werden Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich Fristen angemessen. VIICO informiert über erkennbare Verzögerungen.

7.3 Ereignisse höherer Gewalt, Lieferkettenstörungen, Hersteller- oder Providerverzögerungen, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Telekommunikationsausfälle und Cyberangriffe verlängern Fristen für die Dauer der Behinderung, soweit VIICO die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

7.4 Bei Lieferverzug haftet VIICO nach Ziffer 9. Gesetzliche Rücktrittsrechte des Käufers bleiben unberührt.

8. Exportkontrolle

8.1 Der Käufer beachtet alle anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions- und Embargovorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten von Amerika und sonstiger einschlägiger Rechtsordnungen.

8.2 Lieferungen dürfen nicht für verbotene Zwecke verwendet, an gelistete Personen weitergegeben oder ohne erforderliche Genehmigungen exportiert oder reexportiert werden.

8.3 Der Käufer stellt VIICO von Ansprüchen frei, die aus einem von ihm zu vertretenden Verstoß gegen Exportkontrollvorschriften entstehen.

9. Haftung

9.1 VIICO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist, bei übernommener Garantie sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet VIICO auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

9.3 Soweit Ziffer 9.2 gilt, ist die Haftung je Schadensfall auf den Nettoauftragswert des betroffenen Liefer- oder Leistungsteils begrenzt, höchstens jedoch auf 100.000 EUR je Schadensfall und 250.000 EUR je Vertragsjahr. Diese Begrenzung gilt nicht für Ziffer 9.1.

9.4 Für Datenverlust haftet VIICO nur für den Wiederherstellungsaufwand, der auch bei ordnungsgemäßer, aktueller und geprüfter Datensicherung angefallen wäre, soweit der Käufer die Datensicherung schuldet. Zwingende Haftung bleibt unberührt.

9.5 VIICO haftet nicht für Schäden, die auf Störungen, Ausfällen, Verzögerungen oder Pflichtverletzungen von Carriern, Providern, Herstellern oder sonstigen Dritten beruhen, soweit VIICO diese nicht zu vertreten hat. Ebenso haftet VIICO nicht für Schäden, die auf einem vorhandenen, nicht von VIICO gelieferten oder betreuten Leitungs-, Verkabelungs- oder Netzwerknetz des Käufers beruhen, insbesondere bei fehlerhafter, unzureichend dokumentierter oder nicht funktionsfähiger Infrastruktur. Die zwingende gesetzliche Haftung sowie die Haftung nach Ziffer 9.1 und 9.2 bleiben unberührt.

9.6 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von VIICO.

Teil B: Installations- und Einrichtungsbedingungen

10. Allgemeines und Projektorganisation

10.1 Für Installation und Einrichtung gelten Teil A und die folgenden Bestimmungen ergänzend. VIICO erbringt Leistungen während der Regelarbeitszeiten Montag bis Freitag 08:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10.2 Der konkrete Projektumfang ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung, Projektplan und Leistungsbeschreibung. Nachträgliche Änderungen, Minderungen und Erweiterungen werden als Change Request dokumentiert und nach Aufwand oder Nachtrag vergütet.

10.3 Bei größeren Projekten kann ein Projektleiter gesondert beauftragt werden. Ohne gesonderte Beauftragung koordiniert der Auftraggeber die Leistungen Dritter und interne Mitwirkung.

11. Konfiguration und Kundendaten

11.1 In einem Konfigurationsgespräch legen die Parteien Zuständigkeiten, Projektplanung, Funktionen, Nummerierungsplan, Sicherheitsaspekte, Schnittstellen, Applikationen und Optionen fest.

11.2 Die vom Auftraggeber bestätigten Daten bilden die Grundlage der Systemkonfiguration. Nach Abschluss der Kundendatenerfassung gilt ein Änderungsstopp; spätere Änderungen werden nach Aufwand umgesetzt.

11.3 Im Angebot enthaltene Richtzeiten für Kundendatenerfassung gelten nur, wenn sie im Angebot ausgewiesen sind. Nicht angebotene Leistungen werden nach Zeit und Aufwand abgerechnet.

12. Anlieferung, Aufstellort und Mitwirkung

12.1 Der Auftraggeber nimmt gelieferte Systemteile am Verwendungsort an, lagert sie sicher und sorgt für freien Zugang zu Installationsorten. Bekannte Hindernisse, Sicherheitsanforderungen und Zutrittsbeschränkungen sind VIICO vorab mitzuteilen.

12.2 Der Auftraggeber stellt vollständige und aktuelle Dokumentationen vorhandener Installationen, Netzwerke, Leitungen, Verteiler, Providerzugänge, Zugangsdaten und Ansprechpartner bereit.

12.3 Arbeitsbereiche müssen begehbar, sicher und frei zugänglich sein. Leitern, Gerüste, Hubwagen, Arbeitsplattformen oder besondere Schutzmaßnahmen sind vom Auftraggeber bereitzustellen, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind.

13. Installation und Applikationen

13.1 VIICO installiert die im Lieferumfang enthaltenen TK-Anlagen, aktiven Netzwerkkomponenten, Server, PCs, Module und Zubehör nach Leistungsbeschreibung.

13.2 Verkabelung, Leitungsnetzarbeiten, Patchfelder, Anschlussdosen, Erdung, Potentialausgleich, Überspannungsschutz, bauliche Arbeiten und branchfremde Arbeiten gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich angeboten sind.

13.3 Für Applikationsinstallationen stellt der Auftraggeber einen geeigneten Administrator bereit. Auftraggeber-eigene Server und PCs müssen angeschlossen, zugänglich, kompatibel und installationsbereit sein.

13.4 Für Systemkonflikte aufgrund nicht freigegebener Hard- oder Software haftet VIICO nur, soweit VIICO den Konflikt zu vertreten hat. Zusatzaufwand wird nach Vereinbarung oder Aufwand berechnet.

13.5 Funkfeldmessungen, DECT-/WLAN-Ausleuchtungen, Netzwerkanalysen und VoIP-Readiness-Prüfungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

14. Inbetriebnahme, Benutzereinweisung und Dokumentation

14.1 Nach Abschluss der Installation nimmt VIICO die im Leistungsumfang enthaltenen Komponenten in Betrieb und führt vereinbarte Funktionstests durch.

14.2 Die Benutzereinweisung umfasst nur den im Angebot ausgewiesenen Umfang. Weitergehende Schulungen, Administratorschulungen und individuelle Dokumentationen werden gesondert angeboten und vergütet.

14.3 VIICO stellt technische Informationen zur Anfertigung oder Aktualisierung der vereinbarten Dokumentation bereit. Eine vollständige Dokumentation vorhandener Auftraggeber-Infrastruktur bleibt Aufgabe des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist.

15. Abnahme

15.1 Werkvertragliche Installations- und Inbetriebnahmeleistungen sind nach Fertigstellung abzunehmen. VIICO kann Teilabnahmen für abgrenzbare Leistungsteile verlangen.

15.2 Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Sie werden in der Abnahmeerklärung dokumentiert und innerhalb angemessener Frist behoben.

15.3 Fordert VIICO nach Fertigstellung zur Abnahme auf und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb von zehn Werktagen unter Benennung mindestens eines wesentlichen Mangels in Textform, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt und kein wesentlicher Mangel entgegensteht.

15.4 Gesetzliche Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt.

16. Fernwartung und laufender Service nach Inbetriebnahme

16.1 Fernwartungszugänge werden nur eingerichtet, wenn sie vereinbart sind und Sicherheitsanforderungen erfüllen. Kostenpflichtige Einrichtung oder Betrieb von Fernwartungszugängen richten sich nach Angebot oder Servicevertrag.

16.2 Laufende Wartung, Support, Managed Services oder Softwarepflege nach Inbetriebnahme sind nicht Bestandteil der Installationsleistung, sofern sie nicht gesondert beauftragt wurden.

16.3 Die Datensicherung bleibt Aufgabe des Auftraggebers, soweit kein Backup-Service beauftragt ist.

17. Optionale, nicht enthaltene Leistungen

17.1 Nicht enthalten sind, soweit nicht ausdrücklich beauftragt: Sonderentwicklungen, individuelle Beschriftungen, persönliche Telefonbücher, Provisorien, Demontage und Entsorgung bestehender Anlagen, Schulungsinfrastruktur, Teilnehmerverzeichnisse, bauliche Nebenarbeiten, Starkstromarbeiten, Leitungsnetzarbeiten, Erdung, Potentialausgleich, Überspannungsschutz, Kabeltrassen, Möblierung, zusätzliche Gestelle und Anpassung von Drucksachen.

17.2 Sicherheitsprodukte, Hard- und Software für zusätzliche Securitymaßnahmen sowie deren Betrieb sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Angebots sind.

Teil C: Allgemeines

18. Datenschutz und Vertraulichkeit

18.1 Soweit VIICO im Rahmen von Installation oder Support personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

18.2 Der Auftraggeber ist für die Zulässigkeit der Verarbeitung auf seinen Systemen und für erforderliche Informationen an Nutzer oder Beschäftigte verantwortlich. VIICO verarbeitet personenbezogene Daten nur im erforderlichen Umfang und nach Weisung, soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt.

18.3 Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen geheim. Gesetzliche Offenlegungspflichten und Weitergaben an Erfüllungsgehilfen zur Vertragsdurchführung bleiben unberührt.

19. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand und Recht

19.1 Änderungen und Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform, soweit keine strengere gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Individuelle Abreden bleiben vorrangig.

19.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

19.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mainz, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. VIICO darf den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

19.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende Vorschriften des Staates, in dem der Käufer seinen Sitz hat, bleiben unberührt, soweit sie trotz Rechtswahl anwendbar sind.

VIICO GmbH

An der Oberpforte 18a, 55128 Mainz

Stand 2026 · Version 1.2 · 21.05.2026