1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der VIICO GmbH, An der Oberpforte 18a, 55128 Mainz (VIICO), und dem jeweiligen Auftraggeber über laufende Dienstleistungen, Managed Services, Microsoft-365- und Drittanbieter-Lizenzen, Cloud-Telefonie, Vermittlung von Cyber-Versicherungen, Domain-, SSL- und DNS-Management, Security-Awareness-Trainings, Backup-, Monitoring- und Supportleistungen.
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn VIICO ihrer Geltung ausdrücklich mindestens in Textform zustimmt. Eine vorbehaltlose Leistungserbringung gilt nicht als Zustimmung.
1.4 Individuelle Vereinbarungen in Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, Service-Level-Agreement (SLA), Auftragsverarbeitungsvertrag oder sonstigen Anlagen gehen diesen AGB im jeweiligen Anwendungsbereich vor.
1.5 Bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb Deutschlands gelten diese AGB auf Grundlage der vereinbarten Rechtswahl. Zwingende Vorschriften des Staates, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, bleiben unberührt, soweit sie trotz Rechtswahl zwingend anwendbar sind.
2. Vertragsschluss und Vertragsdokumente
2.1 Angebote von VIICO sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten.
2.2 Der Vertrag kommt zustande, wenn VIICO den Auftrag mindestens in Textform bestätigt oder mit der Ausführung beginnt und der Auftraggeber die Leistung erkennbar annimmt.
2.3 Maßgeblich für Art, Umfang, Beginn, Laufzeit, Vergütung und Priorität der Leistungen ist die Auftragsbestätigung einschließlich der dort referenzierten Leistungsbeschreibung, SLA und Herstellerbedingungen.
2.4 Änderungen oder Ergänzungen bedürfen mindestens der Textform. § 305b BGB bleibt unberührt; individuell ausgehandelte Abreden gehen vor.
3. Leistungsumfang, Servicezeiten und Änderungen
3.1 VIICO erbringt die vereinbarten Leistungen mit fachlicher Sorgfalt nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik und branchenüblichen Standards. Soweit nicht ausdrücklich ein werkvertraglicher Erfolg vereinbart ist, schuldet VIICO eine fachgerechte Dienstleistung.
3.2 Servicezeiten, Reaktionszeiten, Verfügbarkeiten, Prioritäten, Ausschlüsse und Eskalationen ergeben sich aus dem jeweiligen SLA. Ohne SLA gelten die Regelservicezeiten Montag bis Freitag 08:30 bis 17:30 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Rheinland-Pfalz.
3.3 VIICO darf geeignete Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und Hersteller einsetzen. Datenschutzrechtliche Unterauftragsverarbeiter werden nach Ziffer 15 behandelt.
3.4 VIICO darf technische Komponenten, Tools oder Prozesse nach billigem Ermessen austauschen oder weiterentwickeln, wenn dies die vereinbarten Hauptleistungspflichten nicht wesentlich beeinträchtigt, für den Auftraggeber zumutbar ist und Sicherheits- oder Kompatibilitätsgründe dies nahelegen.
3.5 Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs oder außerhalb der Servicezeiten sind gesondert zu vergüten. Maßgeblich sind die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in der jeweils einbezogenen Preisliste genannten Sätze.
4. Preise, Vergütung und Zahlungsbedingungen
4.1 Es gelten die in Angebot oder Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
4.2 Wiederkehrende Vergütungen für Managed Services, Lizenzen, Subscriptions und laufende Leistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, monatlich oder quartalsweise im Voraus berechnet.
4.3 Einmalige Vergütungen, Projektleistungen und Zusatzaufwände werden mit Leistungserbringung und Rechnungsstellung fällig. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
4.4 Bei SEPA-Lastschrift informiert VIICO spätestens drei Bankarbeitstage vor Einzug über Betrag und Fälligkeit, sofern keine kürzere Vorankündigungsfrist wirksam vereinbart wurde.
4.5 Gerät der Auftraggeber in Verzug, kann VIICO gesetzliche Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend machen. Weitergehende Verzugsschäden bleiben vorbehalten.
4.6 Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen sowie mit Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
5. Preisanpassung bei laufenden Leistungen
5.1 Für laufende Leistungen darf VIICO die vereinbarte Vergütung höchstens einmal pro Kalenderjahr mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen anpassen, wenn sich für die betreffende Leistung relevante Kostenfaktoren ändern, insbesondere Lohnkosten, Beschaffungskosten, Hersteller-, Lizenzgeber-, Provider-, Versicherer- oder Infrastrukturkosten.
5.2 Die Anpassung muss Anlass, Umfang und betroffene Leistungen nachvollziehbar bezeichnen. Preissteigerungen dürfen den Kostenanstieg nicht überschreiten; Kostensenkungen bei denselben Kostenfaktoren sind bei der nächsten regulären Anpassung angemessen zu berücksichtigen.
5.3 Erhöht sich die Vergütung für eine laufende Leistung um mehr als 5 Prozent, kann der Auftraggeber diese Leistung innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Erhöhung außerordentlich kündigen. In der Mitteilung weist VIICO auf dieses Recht hin.
5.4 Herstellerseitige Preisänderungen, die während einer festen Herstellerlaufzeit verbindlich durchgereicht werden müssen, gelten vorrangig nach den jeweiligen Herstellerbedingungen. VIICO informiert den Auftraggeber hierüber unverzüglich, sobald VIICO die Änderung bekannt ist.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
6.1 Der Auftraggeber schafft die für die Leistungserbringung erforderlichen technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen unentgeltlich. Dazu gehören geeignete Aufstellräume, Stromversorgung, Internetzugänge, Administrationszugänge, Ansprechpartner und Schnittstellen für Remote-Service.
6.2 Der Auftraggeber gewährt VIICO während der Servicezeiten den erforderlichen Zutritt und Zugriff. Bei sicherheitsrelevanten oder dringenden Störungen ermöglicht der Auftraggeber auch außerhalb der Servicezeiten angemessene Zugriffsmöglichkeiten, soweit ein Notfall- oder Bereitschaftsservice vereinbart ist.
6.3 Der Auftraggeber ist für regelmäßige und wiederherstellbare Datensicherungen verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich ein Backup-Service von VIICO beauftragt wurde. Vor Wartungs-, Migrations- oder Änderungsarbeiten hat der Auftraggeber eine aktuelle, geprüfte Datensicherung vorzuhalten.
6.4 Störungen, Mängel, Sicherheitsvorfälle und Verdachtsfälle sind VIICO unverzüglich mit den für die Analyse erforderlichen Informationen mitzuteilen.
6.5 Verzögerungen oder Mehraufwände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verlängern Fristen angemessen und werden nach den vereinbarten Sätzen vergütet.
7. Managed IT und laufende Betreuung
7.1 Managed IT umfasst die laufende Betreuung der vereinbarten IT-Komponenten nach Leistungsbeschreibung, insbesondere Monitoring, Patch-Management, Helpdesk, Wartung, Reporting und Beratung.
7.2 Die Leistung erfolgt vorrangig per Fernwartung. Vor-Ort-Einsätze erfolgen, soweit sie erforderlich und vereinbart sind. Fahrt- und Reisekosten werden nach Vereinbarung oder Preisliste berechnet.
7.3 Patch- und Updateleistungen setzen voraus, dass Hersteller die eingesetzten Systeme noch unterstützen und der Auftraggeber notwendige Voraussetzungen schafft. Bei End-of-Life-, End-of-Support- oder nicht lizenzkonformen Systemen kann VIICO die Leistung einschränken, bis eine sichere Zielumgebung vereinbart ist.
7.4 Ein Anspruch auf Notfallverfügbarkeit, Wiederherstellungszeit oder bestimmte Reaktionszeit besteht nur, wenn dies im SLA ausdrücklich vereinbart ist.
8. Drittanbieter-Lizenzen und Cloud-Software
8.1 VIICO stellt als Reseller, Cloud Solution Provider oder Vermittler Lizenzen, Abonnements und Cloud-Dienste von Herstellern bereit, insbesondere Microsoft, Hornetsecurity, Keeper Security, WithSecure, Fortinet, Starface und 3CX.
8.2 Für die Nutzung der Drittanbieterleistungen gelten ergänzend die jeweils wirksam einbezogenen Endnutzer-, Online-Service-, Lizenz-, Support- und Datenschutzbedingungen des Herstellers. VIICO stellt die wesentlichen Fundstellen oder Kopien auf Anfrage bereit.
8.3 Der Auftraggeber hält die Herstellerbedingungen ein. Verlangt der Hersteller eine Sperrung oder Einschränkung wegen Verstoßes gegen Lizenzbedingungen, darf VIICO die betroffenen Leistungen im erforderlichen Umfang sperren, sofern VIICO den Auftraggeber zuvor informiert, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.
8.4 Mindestlaufzeiten, Verlängerungen, Kündigungsfristen, Reduzierungen und Wechselmöglichkeiten richten sich nach dem jeweiligen Herstellerprogramm. Bei Microsoft-NCE-Verträgen ist eine Reduzierung während der gewählten festen Laufzeit grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der Hersteller dies vorgibt.
8.5 VIICO haftet für die ordnungsgemäße Bereitstellung, Aktivierung, Verwaltung und Abrechnung durch VIICO. Für Verfügbarkeit, Funktionsumfang, Fehlerfreiheit und Änderungen der Herstellerdienste haftet VIICO nur, soweit VIICO die Pflichtverletzung selbst zu vertreten hat oder eigene Ansprüche gegen den Hersteller pflichtwidrig nicht weitergibt oder verfolgt.
9. Cloud-Telefonie und Telekommunikationsdienste
9.1 VIICO erbringt Cloud-Telefonie, SIP-Trunks, Rufnummernverwaltung und Telefonie-Support je nach Beauftragung selbst oder in Zusammenarbeit mit TK-Providern. Die öffentlich-rechtliche Anbieterstellung des jeweiligen Providers bleibt unberührt, soweit VIICO nicht selbst Anbieter ist.
9.2 Verfügbarkeiten, Entstörfristen, Leistungsmerkmale und Einschränkungen richten sich nach dem vereinbarten SLA und den Providerbedingungen.
9.3 Notrufe 110 und 112 können nur ordnungsgemäß zugeordnet werden, wenn der Auftraggeber zutreffende Standortdaten hinterlegt und Endgeräte an dem registrierten Standort nutzt. Bei mobiler, nomadischer oder Homeoffice-Nutzung kann die Standortermittlung eingeschränkt sein. Der Auftraggeber informiert seine Nutzer entsprechend.
9.4 Rufnummernportierungen hängen von der Mitwirkung des Auftraggebers sowie der abgebenden und aufnehmenden Provider ab. VIICO unterstützt die Portierung im Rahmen der vereinbarten Mitwirkung, übernimmt jedoch keine Haftung für Verzögerungen, Ablehnungen oder das Fehlschlagen einer Portierung; dies gilt auch für Vorgänge, an denen VIICO unterstützend mitwirkt. Die zwingende gesetzliche Haftung sowie die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Ziffer 16 bleiben unberührt.
9.5 Verkehrsdaten, Einzelverbindungsnachweise und Aufbewahrungsfristen richten sich nach gesetzlichen Vorgaben, Providerbedingungen und der getroffenen Datenschutzvereinbarung.
10. Vermittlung von Cyber-Versicherungen
10.1 Soweit VIICO Cyber-Versicherungen vermittelt, handelt VIICO als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d GewO. Statusinformationen, Registerdaten, Beschwerdestellen und Vergütungsinformationen werden vor Abschluss des Versicherungsvertrages gesondert bereitgestellt.
10.2 Der Versicherungsvertrag kommt ausschließlich zwischen Auftraggeber und Versicherer zustande. VIICO ist nicht Risikoträger und schuldet keine Deckungszusage.
10.3 Die Courtage ist, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, im Versicherungsbeitrag enthalten und wird vom Versicherer getragen. Eine gesonderte Beratungsvergütung wird nur berechnet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
10.4 Der Auftraggeber ist für vollständige und zutreffende Risikoangaben verantwortlich. VIICO unterstützt im Rahmen der Vermittlung, übernimmt aber keine Gewähr für die Anerkennung eines Schadenfalls durch den Versicherer.
11. Domain-, SSL- und Managed-DNS-Service
11.1 VIICO registriert, übernimmt, verlängert und verwaltet Domains, SSL-Zertifikate und DNS-Zonen als technischer Dienstleister oder Reseller. Ergänzend gelten die Bedingungen der jeweiligen Registry, Vergabestelle, Zertifizierungsstelle oder des Registrars.
11.2 Der Auftraggeber stellt richtige und aktuelle Inhaber-, Admin- und technische Kontaktdaten bereit und erfüllt die Vorgaben der Vergabestellen.
11.3 Domain- und Zertifikatslaufzeiten verlängern sich um die jeweilige Standardperiode, sofern keine rechtzeitige Kündigung mindestens 30 Tage vor Ablauf eingeht oder die jeweilige Vergabestelle eine andere Frist vorgibt.
11.4 Bei Vertragsende stellt VIICO AuthCodes, Transferinformationen und administrativ erforderliche Daten bereit. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur wegen fälliger Forderungen aus demselben Domain- oder DNS-Vertragsverhältnis und nur, soweit dies rechtlich zulässig ist.
11.5 VIICO haftet nicht für Domainverluste, Sperren oder Zertifikatsablehnungen, die auf unrichtigen Angaben, verspäteter Mitwirkung, Registry-Entscheidungen oder Providerstörungen beruhen, soweit VIICO diese nicht zu vertreten hat.
12. Security-Awareness-Trainings
12.1 Awareness-Trainings und Phishing-Simulationen werden als SaaS-Leistung über den jeweiligen Hersteller erbracht und im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt.
12.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Mitarbeiterdaten auf geeigneter Rechtsgrundlage verarbeitet werden dürfen und erforderliche Mitbestimmungs-, Informations- und Beteiligungsrechte, insbesondere eines Betriebsrats, vor Start erfüllt sind.
12.3 VIICO informiert im Onboarding über Hersteller, Datenkategorien, Zwecke, Löschfristen und etwaige Drittlandtransfers. Personenbezogene Auswertungen erfolgen nur, wenn sie beauftragt, zulässig und datenschutzrechtlich dokumentiert sind.
12.4 VIICO schuldet keinen bestimmten Schulungserfolg, keine bestimmte Klickquote und keine bestimmte Verringerung des Sicherheitsrisikos.
12.5 Telefonbasierte Phishing-Simulationen (Vishing) werden von VIICO selbst oder durch beauftragte Partner durchgeführt. Für Schäden, die durch im Rahmen einer solchen Simulation veranlasste Umstellungen, Test-Eingaben oder Änderungen an Systemen oder Datensätzen des Auftraggebers entstehen, übernimmt VIICO keine Haftung, soweit VIICO diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. VIICO teilt dem Auftraggeber die im Rahmen der Simulation vorgenommenen Änderungen mit. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, durch die Simulation entstandene Änderungen in seinen Datensätzen und Systemen unverzüglich in den Ausgangszustand zurückzusetzen.
13. Microsoft 365 Backup und Schwachstellen-Monitoring
13.1 Microsoft 365 Backup umfasst die regelmäßige Sicherung vereinbarter Workloads wie Exchange Online, OneDrive, SharePoint oder Teams nach Leistungsbeschreibung des eingesetzten Herstellers.
13.2 Wiederherstellungen erfolgen während der Vertragslaufzeit auf Anforderung im technisch möglichen Umfang. Eine Garantie vollständiger Wiederherstellbarkeit besteht nicht, wenn Daten bereits vor Vertragsbeginn fehlten, vom Hersteller nicht bereitgestellt wurden oder die Ursache außerhalb des Verantwortungsbereichs von VIICO liegt.
13.3 Schwachstellen-Monitoring umfasst Scans vereinbarter Ziele auf bekannte Schwachstellen und Reports mit Handlungsempfehlungen. Die Behebung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
13.4 Der Auftraggeber bleibt für Priorisierung, Risikobewertung und Freigabe von Änderungen verantwortlich, soweit nicht im Managed-Service-Paket ausdrücklich abweichend vereinbart.
14. Leistungsstörungen und Mängelrechte
14.1 Der Auftraggeber zeigt Leistungsstörungen und Mängel unverzüglich in Textform an und unterstützt VIICO bei der Analyse.
14.2 Bei von VIICO zu vertretenden Mängeln ist VIICO zunächst zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder erneute Leistung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie unzumutbar, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften mindern, kündigen oder Schadensersatz nach Ziffer 16 verlangen.
14.3 Mängelansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in zwölf Monaten ab Leistungserbringung. Dies gilt nicht für Ansprüche nach Ziffer 16.1, bei Arglist oder soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
14.4 Keine Mängelrechte bestehen für Beeinträchtigungen durch nicht vertragsgemäße Nutzung, fehlende Mitwirkung, Eingriffe Dritter, Fremdsysteme, unsichere Altsysteme, Herstellerstörungen oder vom Auftraggeber bereitgestellte Vorleistungen, soweit VIICO diese Umstände nicht zu vertreten hat.
15. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
15.1 Soweit VIICO personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser regelt insbesondere Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Datenkategorien, Betroffenengruppen, Weisungen, technische und organisatorische Maßnahmen, Subunternehmer, Kontrollrechte und Löschung oder Rückgabe.
15.2 VIICO setzt Subunternehmer nur nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrages ein. Änderungen werden dem Auftraggeber so mitgeteilt, dass dieser seine gesetzlichen Rechte wahrnehmen kann.
15.3 Drittlandtransfers erfolgen nur auf Grundlage eines geeigneten Übermittlungsinstruments, insbesondere Angemessenheitsbeschluss oder Standardvertragsklauseln, und nach Maßgabe ergänzender Schutzmaßnahmen, soweit erforderlich.
15.4 Vertrags-, Stamm-, Abrechnungs- und Kommunikationsdaten verarbeitet VIICO als Verantwortlicher zur Vertragsdurchführung, Abrechnung und Wahrung berechtigter Interessen. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung unter viico.de/datenschutz.
15.5 Für Kunden aus Berufsgeheimnisträgerbranchen, etwa Kanzleien, Praxen oder Steuerberatung, sind zusätzliche Vertraulichkeits- und Mitwirkungsvereinbarungen erforderlich, soweit berufsrechtliche Pflichten dies verlangen.
16. Haftung
16.1 VIICO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist, bei übernommener Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, einschließlich zwingender datenschutzrechtlicher Haftung.
16.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet VIICO auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
16.3 Soweit Ziffer 16.2 gilt, ist die Haftung je Schadensfall auf die vom Auftraggeber in den letzten zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis für die betroffene Leistung gezahlte Nettovergütung begrenzt, höchstens jedoch auf 100.000 EUR je Schadensfall und 250.000 EUR je Vertragsjahr. Die Begrenzungen gelten nicht für Ziffer 16.1.
16.4 Für fahrlässig verschuldeten Datenverlust haftet VIICO nur für den Wiederherstellungsaufwand, der auch bei ordnungsgemäßer, aktueller und geprüfter Datensicherung angefallen wäre, soweit der Auftraggeber die Datensicherung nach Ziffer 6.3 schuldet. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
16.5 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von VIICO.
17. Geheimhaltung
17.1 Die Parteien behandeln alle vertraulichen Informationen geheim, die ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach vertraulich sind.
17.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
17.3 Die Geheimhaltungspflicht besteht drei Jahre nach Vertragsende fort; Geschäftsgeheimnisse bleiben solange geschützt, wie sie Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG sind.
18. Höhere Gewalt
18.1 Ereignisse höherer Gewalt befreien die betroffene Partei für Dauer und Umfang der Behinderung von der Leistungspflicht. Dazu gehören Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausfälle von Telekommunikation, Energie oder Transport sowie Cyberangriffe, soweit sie trotz angemessener Schutzmaßnahmen nicht abwendbar waren.
18.2 Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und ergreift zumutbare Maßnahmen zur Schadensminderung. Zahlungsansprüche für bereits erbrachte Leistungen bleiben unberührt.
19. Laufzeit, Kündigung und Leistungsende
19.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, beträgt die Mindestlaufzeit für Managed-Services-Verträge zwölf Monate ab Vertragsbeginn. Der Vertrag verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
19.2 Für Herstellerlizenzen gelten die Laufzeiten und Kündigungsbedingungen des Herstellerprogramms. VIICO nimmt erforderliche Kündigungen gegenüber dem Hersteller nach rechtzeitiger Beauftragung durch den Auftraggeber vor.
19.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für VIICO liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung mit wesentlichen Zahlungen in Verzug bleibt.
19.4 Nach Vertragsende unterstützt VIICO eine geordnete Übergabe, Migration, Herausgabe von Zugangsdaten und Datenexporte gegen Vergütung nach Aufwand, soweit dies technisch möglich und rechtlich zulässig ist.
19.5 VIICO löscht oder gibt personenbezogene Daten nach Maßgabe des Auftragsverarbeitungsvertrages zurück. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form gilt. Individuelle Abreden bleiben vorrangig.
20.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
20.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Mainz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. VIICO darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
20.4 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutz-, Telekommunikations- und Versicherungsvermittlungsrechts, bleiben unberührt.
VIICO GmbH
An der Oberpforte 18a, 55128 Mainz
Stand 2026 · Version 1.2 · 21.05.2026